Urteile: Google muss Bewertungen und Einträge löschen

Google muss Bewertungen & Ergebnisse löschen

Auf dieser Seite tragen wir beispielhaft einige Gerichtsurteile zusammen, die Ihnen als Opfer von unberechtigten negativen Bewertungen oder Suchergebnissen den Rücken stärken.

Urteile in diesem Artikel:

  • LG München I: Google darf nicht jedes Suchergebnis anzeigen
  • LG Hamburg: Unberechtigte Negativbewertung bei Google löschen
  • LG Lübeck: Unberechtigte 1-Sterne-Bewertung bei Google muss gelöscht werden

LG München I: Google darf nicht jedes Suchergebnis anzeigen

Mit dem Beschluss v. 23.3.2017, Az. 25 O 2314/17 bestätigt das LG München I, dass Google bestimmte Suchergebnisse entfernen muss, wenn diese unbegründete Unterstellungen, wie in diesem Fall „Betrugsverdacht“ enthalten.

Was ist passiert?

Bei der Suche des Namens eines Unternehmens und dem Wort „Betrugsverdacht“ wurde ein Suchergebnis bei Google angezeigt, in dem behauptet wurde, dass das entsprechende Unternehmen im Betrugsverdacht stehe und die Staatsanwaltschaft hierzu ermittle.

Es gab jedoch gemäß der Antragstellerin keine konkreten Anhaltspunkte, dass dies auch der Wahrheit entspricht.

Urteil

Das LG München I entschied, dass Google das entsprechende Suchergebnis löschen müsse, da es als Suchmaschinenbetreiber in der Haftung stehe und vom Kläger ausreichend dargestellt wurde, dass die Behauptung nicht der Wahrheit entspricht.

LG Hamburg: Unberechtigte Negativbewertung bei Google löschen

Das Landgericht Hamburg entschied im Urteil v. 12.01.2018, Az.: 324 O 63/17, dass eine unberechtigte 1-Sterne-Bewertung bei Google nicht mehr angezeigt werden dürfe.

Was ist passiert?

Zu einem Gasthaus wurde eine unbegründete 1-Sterne-Bewertung abgegeben. Als Autor wurde nur eine Abkürzung bzw. ein Pseudonym genutzt. Der Kläger hat begründet, dass er trotz ausgiebiger Suche in seinen Unterlagen keinen entsprechenden Gast zu dieser Abkürzung finden konnte. Es wird also vermutet, dass diese Bewertung nicht aus einem vorherigen Besuch des Gasthauses resultierte.

Urteil

Das Landgericht Hamburg entschied, dass Google als sog. mittelbare Störerin die Bewertung zu löschen habe.

Im Rahmen der Gesamtumstände hätte Google nach Bekanntwerden einer solchen Rechtsverletzung Schritte zur Prüfung der Echtheit dieser Bewertung einleiten müssen.

Google habe die Echtheit der Bewertung aber nicht ausreichend geprüft und der Kläger habe ausreichend dargelegt, dass ein entsprechender Kontakt/Besuch des Autors im Wirtshaus nicht stattgefunden habe. Demnach handelt es sich um eine unzulässige Meinungsäußerung, weshalb die Bewertung zu löschen sei.

LG Lübeck: Unberechtigte 1-Sterne-Bewertung bei Google muss gelöscht werden

Das Landgerücht Lübeck entschied im Urteil v. 13.06.2018, Az. 9 O 59/17, dass Google unberechtigte 1-Sterne-Bewertungen löschen müsse, wenn nicht zu klären ist, ob der Autor tatsächlich Patient (Kunde/Gast/Geschäftspartner) des Bewerteten ist.

Was ist passiert?

Ein Kieferorthopäde hat eine 1-Sterne-Bewertung bei Google bekommen. Diese wurde sogar unter seinem eigenen Namen abgegeben.

Urteil

Das Gericht hat festgestellt, dass es in diesem Fall entweder um einen Patient mit gleichem Namen, wie der Kieferorthopäde, eine anonyme Bewertung oder eine Fake-Bewertung, die nur zur Rufschädigung dienen soll, geht.

Google ist verpflichtet Bewertungen auf Ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen – zumindest nach Bekanntwerden einer Rechtsverletzung. Somit hätte in diesem Fall geklärt werden können, ob die Bewertung tatsächlich von einem Patienten des Kieferorthopäden stammt. Dies wurde jedoch offenbar von Google nicht ausreichend getan.

Das Gericht stellte fest, dass es offenbar keinen Tatsachenbezug zu der Bewertung gab, der Bewertende also wahrscheinlich kein Patient des Kieferorthopäden war. Die damit verbundene Rufschädigung reicht dem Gericht aus, dass es Google dazu verurteilt, die Bewertung nicht weiter anzuzeigen.

Wie kann ich mich gegen negative Google Bewertungen wehren?

Wahrscheinlich werden sehr viele Kunden vor einem Besuch oder Kauf bei Ihnen zuerst nach Ihnen „googlen“. Deshalb ist ein bestmöglicher Online-Ruf, vor allem bei Google, sehr wichtig.

Nutzen Sie am besten automatisierte Online-Tools, wie ORM Center, damit das Internet automatisch und täglich nach negativen Bewertungen zu Ihnen, Ihrer Praxis oder Ihrem Unternehmen durchsucht wird. Wenn ein negativer Beitrag gefunden wird, bekommen Sie umgehend Bescheid und können schnell eine Löschung über einen darauf spezialisierten Anwalt beantragen. Die Prüfung, ob dies erfolgversprechend ist, ist bei uns stets kostenlos und unverbindlich.

Handeln Sie also nicht erst, wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist, sondern optimieren Sie aktiv und stetig Ihren Online Ruf.

Das könnte Sie auch interessieren:
Das beste Review Management Tool

Das beste Review Management Tool

Das beste Review Management Tool ist für jedes Unternehmen individuell und hängt von den Anforderungen und Zielen des Unternehmens ab. Es gibt jedoch einige Funktionen, die ein gutes Review Management…
ueble-nachrede-im-internet

Üble Nachrede im Internet

Inhaltsverzeichnis Was ist Üble Nachrede? Definition. Üble Nachrede im Internet Üble Nachrede oder Verleumdung? – Das ist der Unterschied! Wie ist die rechtliche Lage bei Übler Nachrede? Aber was tun…
verleumdung-im-internet

Verleumdung im Internet

Inhaltsverzeichnis Was ist Verleumdung? – Eine Definition Verleumdung vs. Üble Nachrede: Was ist der Unterschied? Verleumdung schadet dem Ruf – und das hat Folgen Verleumdung im Internet durch Online Bewertungen…