Beleidigende Kommentare, schlechte Bewertungen und herabwürdigende Aussagen: Der Ruf eines Unternehmens kann im Internet sehr schnell geschädigt werden. Negative Kommentare auf Bewertungsplattformen gefährden die Reputation eines Unternehmens. Aber muss ein Unternehmen rufschädigende Aussagen im Internet hinnehmen? – Nein, Rufschädigung im Internet ist meist unzulässig. Aber wo sind hier die Grenzen? Und wie gehe ich vor, wenn ich eine rufschädigende Bewertung erhalten habe?
Rufschädigung – Was ist das?
Wie definiert man Rufschädigung? Allgemein beschreibt die Rufschädigung ein herabsetzendes Werturteil – damit ist jede Aussage gemeint, welche die Reputation eines anderen schädigen kann. Dabei können sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen (und deren Waren/Dienstleistungen) von Rufschädigung betroffen sein.
Rufschädigung im Internet – nur schwer zu überblicken
Rufschädigung im Internet findet in der Regel durch negative Bewertungen und Kommentare statt. Aber auch Posts auf sozialen Netzwerken mit rufschädigendem Inhalt können sich rasend schnell verbreiten. Schnell entsteht ein sogenannter Shitstorm – der gravierende Folgen für Unternehmen mit sich ziehen kann. Das Ausmaß der herabsetzenden Bewertungen ist für Unternehmen dabei meist nur schwer zu überblicken. Ist die Reputation einmal beschädigt kann sie meist kaum wiederhergestellt werden.
Rechtliche Grundlagen
Sind rufschädigende Bewertungen im Internet erlaubt? Wie ist die rechtliche Lage bei Rufschädigung im Internet? – Grundsätzlich muss nicht jede Bewertung im Internet hingenommen werden. Aber wo liegt die Grenze zwischen erlaubter Kritik und unerlaubter Rufschädigung?
Grundsätzlich gilt: Eine falsche Tatsachenbehauptung müssen Sie nicht dulden. Dies wird in §186 und §187 StGB geregelt.
§187 StGB – Verleumdung
„Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe (…) bestraft.”
Hier geht es also um Behauptungen, die aufgestellt werden obwohl der Verbreiter genau weiß, dass diese unwahr sind. Solche Bewertungen müssen Sie nicht hinnehmen, sondern können dagegen vorgehen.
§186 StGB – Üble Nachrede
„Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe (…) bestraft.”
Augenscheinlich ähneln sich §186 (Üble Nachrede) und §187 StGB (Verleumdung). Bei der üblen Nachrede geht allerdings primär nicht darum, dass der Bewertende bewusst wider besseren Wissens handelt. Hier reicht es aus, dass die bewertende Person eine Aussage trifft, die nicht wahr ist. Wenn diese Bewertung geeignet ist Ihr Unternehmen herabzuwürdigen, ist sie unzulässig. Und Sie können gegen diese Bewertung vorgehen.
Aber auch wahre Behauptungen können unzulässig sein:
§ 192 StGB – Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
„Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache schließt die Bestrafung (…) nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.”
Auch wenn eine Tatsache wahr ist, kann sie trotzdem beleidigend sein – und damit ist sie unzulässig. Es sind also nicht nur unwahre Behauptungen strafbar, sondern auch wahre Tatsachen, die beleidigend geäußert werden.
Eine rufschädigende Bewertung erhalten – Wie gehe ich vor?
Sie haben eine negative Bewertung erhalten, die Ihren Ruf schädigt? Das müssen Sie nicht hinnehmen und können gegen die Bewertung vorgehen. Jetzt können Sie den Betreiber des Bewertungsportals auffordern, die entsprechende Bewertung zu entfernen. In der Praxis ist dies allerdings deutlich erfolgversprechender, wenn Sie sich anwaltliche Unterstützung suchen.
Rufschädigung im Internet vorbeugen – mit ORM Center
Um Reputationsverlust durch Rufschädigung im Internet zu vermeiden, sollten Sie vorbeugende Maßnahmen treffen. Vorsicht ist besser als Nachsicht! Wir helfen Ihnen dabei, rufschädigende Bewertungen löschen zu lassen. Unsere ORM Software durchsucht das Internet nach negativen Bewertungen zu Ihrem Unternehmen – und informiert Sie, sobald eine schlechte Bewertung gefunden wird. Anschließend können Sie diese einfach per 1-Klick-Löschantrag entfernen lassen. Unsere Anwälte kümmern sich um alles weitere und Sie müssen nichts weiter unternehmen.